Insolvenz & Sanierung
In der Unternehmenskrise zählt jeder Tag. Wir beraten Geschäftsführer, Gesellschafter und Gläubiger, bevor aus Zahlungsschwierigkeiten eine Haftung wird.
Wir begleiten Unternehmen, ihre Geschäftsführer und ihre Gläubiger durch Krise, Sanierung und Insolvenz. Am Anfang steht fast immer die Frage, ob bereits Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO eingetreten ist und wann die Antragsfrist des § 15a InsO zu laufen beginnt. Von dieser Prüfung aus entscheiden wir mit der Geschäftsführung, ob sich das Unternehmen im Restrukturierungsrahmen des StaRUG, in Eigenverwaltung oder im Regelinsolvenzverfahren tragfähig sanieren lässt. Auf der Gläubigerseite melden wir Forderungen zur Tabelle an, sichern Aus- und Absonderungsrechte und wehren Anfechtungsansprüche des Verwalters ab.
Für Geschäftsführer, Gesellschafter, Gläubiger und Investoren, die in der Unternehmenskrise unter Zeitdruck belastbar entscheiden müssen.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Volker MuschalleGeschäftsführer · Rechtsanwalt
Dr. Richard Eduard ScholzGeschäftsführer · Rechtsanwalt
Laura JarkInsolvenzverwalterin
Zum Weiterlesen
Wie wir unterstützen
- Insolvenzreife prüfenZahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO), inkl. der Antragsfristen aus § 15a InsO.
- Ohne Verfahren sanierenRestrukturierung über den StaRUG-Rahmen mit Restrukturierungsplan und Stabilisierungsanordnung (§ 49 StaRUG).
- Eigenverwaltung & SchutzschirmSanierung in eigener Regie (§§ 270 ff. InsO), Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) und Zusammenarbeit mit dem Sachwalter.
- Betrieb verkaufenÜbertragende Sanierung an einen Erwerber oder eine Auffanggesellschaft, mit Prüfung des Betriebsübergangs (§ 613a BGB).
- Geschäftsführer vor Haftung schützenBeratung zur Antragspflicht (§ 15a InsO) und zum Zahlungsverbot nach Insolvenzreife (§ 15b InsO).
- Gläubiger vertretenForderungsanmeldung (§ 174 InsO), Sicherung von Aus- und Absonderung und Abwehr der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO).
Ein mittelständischer Zulieferer verliert kurzfristig seinen größten Abnehmer und kann die nächste Lohnzahlung nicht mehr sicher aus dem laufenden Umsatz decken. Die Geschäftsführung ist unsicher, ob bereits eine Antragspflicht nach § 15a InsO besteht und ob sich der Betrieb noch in Eigenverwaltung fortführen lässt. In dieser Lage klären wir zuerst die Insolvenzreife und prüfen, ob ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO den geordneten Weg eröffnet.
Womit wir uns befassen
Ihr Fall in diesem Bereich?
Schildern Sie ihn uns. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktags.
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