IT-Recht & Datenschutz
Digitale Geschäftsmodelle brauchen Verträge und einen Datenschutz, der einer Prüfung standhält. Wir regeln das, bevor eine Aufsichtsbehörde oder ein Vertragspartner nachfragt.
Wir beraten Unternehmen bei Verträgen über Software und IT-Leistungen und bei der Umsetzung der DSGVO im laufenden Betrieb. Das reicht von der Frage, auf welche Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO eine Verarbeitung gestützt wird, bis zur Vertretung im Bußgeldverfahren der Aufsichtsbehörde nach Art. 83 DSGVO. Wir gestalten die Verträge so, dass die Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggeber und Dienstleister klar verteilt sind, und bringen die Datenschutz-Dokumentation auf einen Stand, der einer Prüfung standhält.
Für Geschäftsführer und IT-Verantwortliche, die digitale Systeme einführen oder betreiben und ihre Verträge und den Datenschutz auf einen prüfungsfesten Stand bringen wollen.
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Zum Weiterlesen
- Datenpanne: die 72-Stunden-Frist Stand: Juli 2026
- Häufige Fragen zu Kosten und Ablauf
Wie wir unterstützen
- DSGVO im Betrieb umsetzenVerarbeitungsverzeichnis (Art. 30), Rechtsgrundlagen (Art. 6) und Informationspflichten (Art. 13/14 DSGVO).
- Verträge mit IT-DienstleisternAuftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) prüfen und gestalten, inkl. Unterauftragnehmer.
- Datenpanne managenMeldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden (Art. 33) und Benachrichtigung der Betroffenen (Art. 34 DSGVO).
- Software- & Cloud-VerträgeSaaS, Wartung und SLA, Abgrenzung Werk-/Dienstvertrag (§§ 631, 611 BGB) und Nutzungsrechte (§§ 69a ff. UrhG).
- Bußgelder abwehrenVertretung im Verfahren der Aufsichtsbehörde (Art. 83 DSGVO) und Abwehr von Schadenersatz (Art. 82 DSGVO).
- KI & Tracking rechtssicherCookie-Einwilligung (§ 25 TDDDG), E-Mail-Werbung (§ 7 UWG) und Pflichten aus der KI-Verordnung.
Ein mittelständischer Betrieb führt ein neues Cloud-System für die Personalverwaltung ein. Der Anbieter sitzt teils in den USA, einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO gibt es noch nicht, und das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten wurde seit der Einführung nicht aktualisiert. Als ein Beschäftigter Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt, fällt auf, dass die vertraglichen und dokumentarischen Grundlagen fehlen.
Womit wir uns befassen
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