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Kernkompetenz

Arbeitsrecht

Ob ein einzelner Aufhebungsvertrag oder der Personalabbau in der Sanierung: arbeitsrechtliche Fehler kosten Geld und lassen sich selten korrigieren.

Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Individual- und im kollektiven Arbeitsrecht. Der Schwerpunkt liegt auf Umbruchsituationen: Kündigung und Kündigungsschutz, Aufhebungsverträge, Betriebsübergang nach § 613a BGB und Personalabbau in Sanierung und Insolvenz. Dort greifen Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht und Insolvenzrecht ineinander, und Fehler in der Reihenfolge lassen sich später vor Gericht kaum noch korrigieren. Wir vertreten vor den Arbeitsgerichten und verhandeln mit Betriebsrat und Einigungsstelle.

Für Unternehmen, die eine Umstrukturierung oder einen Personalabbau rechtssicher umsetzen wollen, und für Fach- und Führungskräfte, die eine Trennung oder ihren Kündigungsschutz verhandeln.

Ihre Ansprechpartner

Zum Weiterlesen

Wie wir unterstützen

  • Kündigung abwehren oder durchsetzenKündigungsschutzklage, Prüfung der sozialen Rechtfertigung (§ 1 KSchG) und Wahrung der Drei-Wochen-Frist (§ 4 KSchG).
  • Aufhebungsvertrag verhandelnFreistellung, Zeugnis (§ 109 GewO) und Abfindung, ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III).
  • Betriebsübergang begleitenUnterrichtung, Widerspruchsrecht und das Kündigungsverbot nach § 613a BGB.
  • Personalabbau in der KriseKündigungen in Insolvenz und Eigenverwaltung (§ 113 InsO), Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO).
  • Interessenausgleich & SozialplanVerhandlung bei Betriebsänderungen (§§ 111, 112 BetrVG), Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) und Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG).
  • Geschäftsführer- & DienstverträgeAnstellung getrennt von der Organstellung, Abberufung (§ 38 GmbHG) und nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Typische Ausgangslage

Ein mittelständischer Produktionsbetrieb muss einen Standort verkleinern und einen Teil der Stellen abbauen. Es besteht ein Betriebsrat, ein Interessenausgleich und ein Sozialplan sind noch nicht verhandelt, und einige Beschäftigte haben Sonderkündigungsschutz. Die Geschäftsführung will wissen, in welcher Reihenfolge sie vorgehen muss, damit die Kündigungen später vor dem Arbeitsgericht Bestand haben.

Womit wir uns befassen

KündigungsschutzklageSozialauswahlBetriebsübergang (§ 613a BGB)Interessenausgleich mit NamenslisteSozialplanEinigungsstelleSperrzeit (§ 159 SGB III)Massenentlassungsanzeige

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