Datenpanne: die 72-Stunden-Frist
Wann die Frist zu laufen beginnt, wann zusätzlich die Betroffenen zu informieren sind und warum die Dokumentation über den Ausgang entscheidet.
Nach Art. 33 DSGVO ist eine Datenpanne in der Regel binnen 72 Stunden ab Kenntnis an die Aufsichtsbehörde zu melden.
Wird der Schutz personenbezogener Daten verletzt, etwa durch einen Angriff auf die IT oder eine Fehlversendung, verlangt Art. 33 DSGVO in der Regel eine Meldung an die Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen von der Panne Kenntnis erlangt.
Ist mit einem hohen Risiko für die Betroffenen zu rechnen, müssen diese zusätzlich nach Art. 34 DSGVO benachrichtigt werden. Wichtig ist, den Vorfall von Anfang an zu dokumentieren: Was ist passiert, welche Daten sind betroffen, welche Maßnahmen wurden ergriffen. Diese Dokumentation ist bei einer späteren Prüfung durch die Behörde oft entscheidend.
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Ob das auf Ihren Fall zutrifft, hängt an Details, die sich in wenigen Minuten klären lassen. Mehr zum Rechtsgebiet finden Sie unter IT-Recht & Datenschutz — oder Sie schildern uns Ihre Situation direkt.
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