Betriebsübergang nach § 613a BGB
Was beim Übergang eines Betriebs mit den Arbeitsverhältnissen passiert und warum die Unterrichtung der Beschäftigten so häufig scheitert.
Beim Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse unverändert auf den Erwerber über — eine Kündigung wegen des Übergangs ist ausdrücklich verboten.
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, treten die bestehenden Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB unverändert auf den Erwerber über. Der neue Inhaber kann die Beschäftigten nicht wegen des Übergangs kündigen; § 613a Abs. 4 BGB verbietet das ausdrücklich.
Vor dem Übergang müssen die betroffenen Arbeitnehmer schriftlich unterrichtet werden, unter anderem über Zeitpunkt, Grund und Folgen. Ab dieser Unterrichtung haben sie einen Monat Zeit, dem Übergang zu widersprechen. Fehler im Unterrichtungsschreiben sind der häufigste Grund, warum die Widerspruchsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt.
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Ob das auf Ihren Fall zutrifft, hängt an Details, die sich in wenigen Minuten klären lassen. Mehr zum Rechtsgebiet finden Sie unter Arbeitsrecht — oder Sie schildern uns Ihre Situation direkt.
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